Satzung des Fachverbandes Medizingeschichte

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Fachverband Medizingeschichte" und hat seinen Sitz in Mainz. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Fachverband Medizingeschichte hat den Zweck, die Anliegen des Hochschulfaches Geschichte der Medizin zu beraten und das Fach sowie die Medizinhistoriker, die an wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland in Forschung und/oder Lehre tätig sind, in Fragen des Berufs, des Unterrichts und der Forschungs- und Nachwuchsförderung gegenüber Bund, Ländern, Institutionen und der Öffentlichkeit zu vertreten.

(2) Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet. Die Mitglieder des Vereins und des Vorstandes haben keinerlei Anspruch auf die Erträgnisse des Vermögens. Auch dürfen ihnen keinerlei Vermögensvorteile im Falle des Ausscheidens zugewendet werden. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen baren Auslagen. Der Nachweis über die Verwendung ist in der Rechnung zu führen. Alle Mittel des Fachverbandes sind für die satzungsmäßigen Zwecke gebunden.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede in dem Fach Geschichte der Medizin in Forschung und/oder Lehre an wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland tätige Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand erworben. Der Hauptversammlung steht mit Zweidrittelmehrheit das Recht der Verweigerung zu.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Wegfall der in Satz l genannten Voraussetzungen.

b) durch Tod,

c) durch Austritt, der dem Vorstand mindestens drei Monate vor Schluß des Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt werden muß,

d) durch Ausschluß aus wichtigem Grunde auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß einer Zweidrittelmehrheit der Hauptversammlung.

Der Antrag auf Ausschluß hat in jedem Fall dem Betroffenen und allen anderen Mitgliedern 8 Wochen vor der nächsten Hauptversammlung vorzuliegen. Der Betroffene hat während der Hauptversammlung das Recht zur Teilnahme an der Beratung des Antrags und zur Stellungnahme.

(3) Die Hauptversammlung setzt einen jährlichen Beitrag fest, der vom Schriftführer eingezogen und verwaltet wird.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schriftführer,

d) einem von der Deutschen Gesellschaft für Geschichte der Medizin, Naturwissenschaft und Technik vorgeschlagenen Mitglied des Vorstandes dieser Gesellschaft, das dem Fachverband angehört,

e) einem von der Gesellschaft für Wissenschaftsgeschichte vorgeschlagenen Mitglied des Vorstandes dieser Gesellschaft, das dem Fachverband angehört.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden und zweier Mitglieder beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Fachverbandes und verwaltet sein Vermögen.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Versammlungen der Mitglieder finden in der Regel zweimal im Jahr statt. Die Einladungen hierzu erfolgen schriftlich mindestens 28 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung.

(2) Die erste Tagung im Jahr ist die ordentliche Hauptversammlung.

(3) Auf der Hauptversammlung hat der Vorstand den Geschäftsbericht einschließlich des Rechnungsabschlusses für das vergangene Geschäftsjahr vorzulegen. Aufgaben der Hauptversammlung sind

a) Entlastung des Vorstandes,

b) der Vorstandsmitglieder,

c) Beschlußfassung über Anträge,

d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

(4) Die ordentliche Hauptversammlung und die ordentliche Mitgliederversammlung sind stets beschlußfähig; eine außerordentliche Hauptversammlung ist nur beschlußfähig, wenn ein Viertel der Mitglieder anwesend ist.

(5) Beschlußfassungen der Hauptversammlung und der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(6) Wahlen zum Vorstand können auch durch eine kombinierte Abstimmung erfolgen, d.h. teils persönlich in der Hauptversammlung, teils durch schriftliche Abstimmung der nicht erschienenen Mitglieder.

(7) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen auf

a) Beschluß des Vorstandes,

b) Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder.

§ 7 Auflösung

Auflösung des Fachverbandes kann nur in einer zu diesem Zwecke besonders anberaumten außerordentlichen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Das vorhandene Vermögen ist im Falle der Auflösung dem Deutschen Medizinhistorischen Museum in Ingolstadt zuzuführen.

 

Mainz, 22. 6. 1991

 

 
aktualisiert am 10.02.02
Fachverband Medizingeschichte e.V.