Satzung des Fachverbandes Medizingeschichte
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Fachverband Medizingeschichte" und
hat seinen Sitz in Mainz. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Fachverband Medizingeschichte hat den Zweck, die Anliegen
des Hochschulfaches Geschichte der Medizin zu beraten und das Fach sowie
die Medizinhistoriker, die an wissenschaftlichen Hochschulen in der
Bundesrepublik Deutschland in Forschung und/oder Lehre tätig sind,
in Fragen des Berufs, des Unterrichts und der Forschungs- und Nachwuchsförderung
gegenüber Bund, Ländern, Institutionen und der Öffentlichkeit
zu vertreten.
(2) Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn
gerichtet. Die Mitglieder des Vereins und des Vorstandes haben keinerlei
Anspruch auf die Erträgnisse des Vermögens. Auch dürfen
ihnen keinerlei Vermögensvorteile im Falle des Ausscheidens zugewendet
werden. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen baren Auslagen.
Der Nachweis über die Verwendung ist in der Rechnung zu führen.
Alle Mittel des Fachverbandes sind für die satzungsmäßigen
Zwecke gebunden.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede in dem Fach Geschichte der Medizin in
Forschung und/oder Lehre an wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik
Deutschland tätige Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch
eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand erworben.
Der Hauptversammlung steht mit Zweidrittelmehrheit das Recht der Verweigerung
zu.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Wegfall der in Satz l genannten Voraussetzungen.
b) durch Tod,
c) durch Austritt, der dem Vorstand mindestens drei Monate
vor Schluß des Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt werden
muß,
d) durch Ausschluß aus wichtigem Grunde auf Antrag des
Vorstandes durch Beschluß einer Zweidrittelmehrheit der Hauptversammlung.
Der Antrag auf Ausschluß hat in jedem Fall dem Betroffenen
und allen anderen Mitgliedern 8 Wochen vor der nächsten Hauptversammlung
vorzuliegen. Der Betroffene hat während der Hauptversammlung
das Recht zur Teilnahme an der Beratung des Antrags und zur Stellungnahme.
(3) Die Hauptversammlung setzt einen jährlichen Beitrag
fest, der vom Schriftführer eingezogen und verwaltet wird.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) einem von der Deutschen Gesellschaft für Geschichte
der Medizin, Naturwissenschaft und Technik vorgeschlagenen Mitglied
des Vorstandes dieser Gesellschaft, das dem Fachverband angehört,
e) einem von der Gesellschaft für Wissenschaftsgeschichte
vorgeschlagenen Mitglied des Vorstandes dieser Gesellschaft, das dem
Fachverband angehört.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende,
der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer. Jeder von
ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden und zweier
Mitglieder beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Fachverbandes
und verwaltet sein Vermögen.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Versammlungen der Mitglieder finden in der Regel zweimal
im Jahr statt. Die Einladungen hierzu erfolgen schriftlich mindestens
28 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung.
(2) Die erste Tagung im Jahr ist die ordentliche Hauptversammlung.
(3) Auf der Hauptversammlung hat der Vorstand den Geschäftsbericht
einschließlich des Rechnungsabschlusses für das vergangene
Geschäftsjahr vorzulegen. Aufgaben der Hauptversammlung sind
a) Entlastung des Vorstandes,
b) der Vorstandsmitglieder,
c) Beschlußfassung über Anträge,
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
(4) Die ordentliche Hauptversammlung und die ordentliche Mitgliederversammlung
sind stets beschlußfähig; eine außerordentliche Hauptversammlung
ist nur beschlußfähig, wenn ein Viertel der Mitglieder anwesend
ist.
(5) Beschlußfassungen der Hauptversammlung und der Mitgliederversammlung
erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen
der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Beschlüsse
der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Schriftführer
zu unterzeichnen.
(6) Wahlen zum Vorstand können auch durch eine kombinierte
Abstimmung erfolgen, d.h. teils persönlich in der Hauptversammlung,
teils durch schriftliche Abstimmung der nicht erschienenen Mitglieder.
(7) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen
auf
a) Beschluß des Vorstandes,
b) Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder.
§ 7 Auflösung
Auflösung des Fachverbandes kann nur in einer zu diesem Zwecke
besonders anberaumten außerordentlichen Mitgliederversammlung
mit drei Viertel der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Das vorhandene
Vermögen ist im Falle der Auflösung dem Deutschen Medizinhistorischen
Museum in Ingolstadt zuzuführen.
Mainz, 22. 6. 1991
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