Satzung des Fachverbands Medizingeschichte
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Fachverband Medizingeschichte" und hat seinen Sitz in Mainz. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Fachverband Medizingeschichte hat den Zweck, Wissenschaft und Forschung im Fach Geschichte der Medizin sowie an den Medizinischen Fakultäten die Anliegen des Querschnittsbereichs „Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin“ – soweit vorhanden – im Interesse der Medizingeschichte zu fördern, die Anliegen des Hochschulfaches Geschichte der Medizin zu beraten und das Fach sowie die MedizinhistorikerInnen, die an wissenschaftlichen Hochschulen in Forschung und/oder Lehre tätig sind, in Fragen des Berufs, des Unterrichts und der Forschungs- und Nachwuchsförderung gegenüber Bund, Ländern, Institutionen und der Öffentlichkeit zu vertreten.
(2) Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet. Die Mitglieder des Vereins und des Vorstandes haben keinerlei Anspruch auf die Erträgnisse des Vermögens. Auch dürfen ihnen keinerlei Vermögensvorteile im Falle des Ausscheidens zugewendet werden. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen baren Auslagen. Der Nachweis über die Verwendung ist in der Rechnung zu führen. Alle Mittel des Fachverbandes sind für die satzungsmäßigen Zwecke gebunden.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede an wissenschaftlichen Einrichtungen im Fach Geschichte der Medizin in der Forschung oder in Forschung und Lehre tätige Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand erworben. Der Hauptversammlung steht mit Zweidrittelmehrheit das Recht der Verweigerung zu.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der dem Vorstand mindestens drei Monate vor Schluß des Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt werden muß,
c) durch Ausschluß aus wichtigem Grunde auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß einer Zweidrittelmehrheit der Hauptversammlung,
d) wenn das Mitglied ohne triftigen Grund 4-Jahres-Beiträge im Rückstand ist. Der Antrag auf Ausschluß hat in jedem Fall dem Betroffenen und allen anderen Mitgliedern 8 Wochen vor der nächsten Hauptversammlung vorzuliegen. Der/die Betroffene hat während der Hauptversammlung das Recht zur Teilnahme an der Beratung des Antrags und zur Stellungnahme.
(3) Die Hauptversammlung setzt einen jährlichen Beitrag fest, der vom/von der Schriftführer/in eingezogen und verwaltet wird.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Schriftführer/in,
d) einem von der Deutschen Gesellschaft für Geschichteder Medizin, Naturwissenschaft und Technik vorgeschlagenen Mitglied des Vorstandes dieser Gesellschaft, das dem Fachverband angehört,
e) einem von der Gesellschaft für Wissenschaftsgeschichte vorgeschlagenen Mitglied des Vorstandes dieser Gesellschaft, das dem Fachverband angehört.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schriftführer/in.
Jede/r von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden und zweier Mitglieder beschlußfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Fachverbandes und verwaltet sein Vermögen.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Versammlungen der Mitglieder finden in der Regel zweimal im Jahr statt. Die Einladungen hierzu erfolgen schriftlich mindestens 28 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung.
(2) Die erste Tagung im Jahr ist die ordentliche Hauptversammlung.
(3) Auf der Hauptversammlung hat der Vorstand den Geschäftsbericht einschließlich des Rechnungsabschlusses für das vergangene Geschäftsjahr vorzulegen. Aufgaben der Hauptversammlung sind
a) Entlastung des Vorstandes,
b) der Vorstandsmitglieder,
c) Beschlußfassung über Anträge,
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
(4) Die ordentliche Hauptversammlung und die ordentliche Mitgliederversammlung sind stets beschlußfähig; eine außerordentliche Hauptversammlung ist nur beschlußfähig, wenn ein Viertel der Mitglieder anwesend ist.
(5) Beschlußfassungen der Hauptversammlung und der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
(6) Wahlen zum Vorstand können auch durch eine kombinierte Abstimmung erfolgen, d.h.teils persönlich in der Hauptversammlung, teils durch schriftliche Abstimmung der nicht erschienenen Mitglieder.
(7) EineaußerordentlicheHauptversammlungisteinzuberufenauf
a) Beschluß des Vorstandes,
b) Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder.
§ 7 Auflösung
Auflösung des Fachverbandes kann nur in einer zu diesem Zwecke besonders anberaumten außerordentlichen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Das vorhandene Vermögen ist im Falle der Auflösung dem Deutschen Medizinhistorischen Museum in Ingolstadt zuzuführen.
Mainz, 22.06.1991, geändert am 30.06.2012 und am 29.06.2013